Beratung

Die Beratungssituation bei Kindertagesstätten ist durch die verschiedenartigen Vorschriften im besonderen Maße geprägt. Es müssen die "normalen" Vorschriften über die Buchhaltung einer Kapitalgesellschaft/Vereins, die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit und die landesrechtlichen Vorschriften für Kindertagesstätten in Einklang gebracht werden. 

Beratungsangebote die wir für Ihren Kitaträger erbingen können:

Durch das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung einerseits und dem Gebot der Rücklagenbildung bei Unternehmensgesellschaften andererseits, kommt es zu einem gesetzlichen Konflikt. Nach der einen Vorschrift müssen die Mittel zeitnah verwendet werden und nach einer anderen Vorschrift müssen Mittel einer Rücklage zugeführt werden, dürfen also gerade nicht verwendet werden. Wir zeigen Ihnen in einer Beratung auf, wann der Konflikt entsteht und wie der Konflikt am besten zu lösen ist.
Aufgrund des Beschlusses des Kammergerichtes Berlin vom 18.01.2011 und weiterer Rechtsprechungen von Oberlandesgerichten ist ein planmäßiger, auf Dauer angelegter Betrieb von Kindergärten/Kindertagesstätten gegen Entgelt eine unternehmerische Betätigung und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Ein Idealverein kann in Folge dessen nicht vorliegen. Daher kann eine solche Einrichtung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte eine solche Einrichtung bereits im Vereinsregister eingetragen sein, muss die Eintragung im Register von Amtswegen gelöscht werden. Das Vereinsregister schreibt die betroffenen Einrichtungen zuvor an und fordert mit Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Der Träger sollte, um Nachteile zu vermeiden, die Rechtsform in eine GmbH wechseln. Bei uns erhalten Sie einen detaillierten Pan, welche Schritte für eine Umwandlung erforderlich sind und begleiten Sie während einer Umwandlung.
Nach den gesetzlichen Vorschriften zum Gebot der Selbstlosigkeit, dürfen die Gesellschafter keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Diese Vorschrift ist auch bei allen anderen Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder ihnen nahestehenden Personen zu beachten, zum Beispiel bei Darlehensverträgen oder bei Honorarverträgen. Stets ist die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu prüfen. Auch hier erhalten Sie die nötige Unterstützung durch uns.
Die tatsächliche Geschäftsführung des Trägers muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet sein und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung entsprechen (§ 63 AO). Deswegen müssen gemeinnützige Einrichtungen bei der Abgabe der Steuererklärung einen sogenannten Tätigkeitsbericht beim Finanzamt einreichen. Anhand des Tätigkeitsberichtes prüft das Finanzamt, ob die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung erfüllt sind. Bei der Abfassung des Tätigkeitsberichtes unterstützen wir Sie gerne.
Gemeinnützige Träger können und sollten steuerlich zulässige Rücklagen bilden. Die Rücklagenbildung hat Einfluss auf die Mittelverwendungsrechnung des Trägers. Rücklagen sind im Rechnungswesen Bestandteile des Eigenkapitals. Sie sind somit reine Buchungsposten und nicht zu verwechseln mit einem Bankkonto oder dem Ansparen eines Geldbetrages. Die Unternehmensgesellschaft hat eine gesetzliche Rücklage entsprechend § 5a Abs. 3 GmbHG zu bilden. Wir berechnen gern Zuführung die Rücklagen oder gegebenenfalls Auflösung der Rücklagen eines Trägers, während der Erstellung des Jahresabschlusses oder auch separat unter Vorlage eines bereits erstellten Jahresabschlusses.
Gemeinnützige Träger haben das Gebot der Selbstlosigkeit zu beachten. Die Selbstlosigkeit ist unter anderem gegeben, wenn der Träger seine Mittel zeitnah verwendet (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Daher muss der Träger durch eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen können, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind. Es sind aber nicht alle Mittel zeitnah zu verwenden. Das Gesetz lässt ausdrücklich Ausnahmen zu. Für diese Mittel, die nicht zeitnah verwendet werden müssen, kommt dann die Bildung einer Rücklage in Betracht.
Wir erstellen gerne die Mittelverwendungsrechnung eines Trägers.