Kitajahresabschluss und Steuererklärungen
Einmal jährlich haben Kitaträger in Abhängigkeit von der Rechtsform (Gesellschaft oder Verein) einen Jahresabschluss bzw. eine Gewinnermittlung zu erstellen. Der Jahresabschluss oder die Gewinnermittlung sind die Grundlage für die Steuererklärung. Bei der Einreichung der Steuererklärung, zusammen mit dem Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, prüft das Finanzamt, ob die Vorschriften der Gemeinnützigkeit eingehalten wurden.
Es prüft insbesondere ob:
- die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entsprach.
- Die Mittel der Kita zeitnah verwendet wurden.
- Die Höhe der Geschäftsführergehälter angemessen waren und ob sonst keine Zuwendung an die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder vorliegen.
- Die UG eventuell in eine GmbH umgewandelt werden muss.
Im Anschluss ergehen die Steuerbescheide (Freistellungsbescheide). Wichtig ist, dass die Kita die Berechtigung erhält, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) nach amtlichem Muster ausstellen zu können.
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss die Geschäftsführung der Kita nach der Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens elf Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Gesellschafterversammlung einberufen. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Rücklagendotierung sowie die Entlastung der Geschäftsführung. Damit bringt die Gesellschafterversammlung zum Ausdruck, dass die Geschäftsführung der Kita nicht für etwaige Fehler in Anspruch genommen wird. Das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses muss offen gelegt bzw. hinterlegt werden und muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Nichtoffenlegung bzw. -hinterlegung kann mit einem Ordnungsgeld von mindestens EUR 2.500,00 geahndet werden.
Kindertagesstätten als Kapitalgesellschaften, die durch Steuerberater vertreten werden, muss die Steuererklärung und der Jahresabschluss bis zum 31.12. des Folgejahres abgeben. Kapitalgesellschaften, die nicht durch einen Steuerberater vertreten werden, muss die Steuererklärung und der Jahresabschluss bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Die eigentliche Steuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung (GEM 1), soll im authentifizierten Verfahren an das Finanzamt gesendet werden. Die Jahresabschlüsse werden für Geschäftsjahre ab 2015 beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Zudem muss die Geschäftsführung neben der Steuererklärung und dem Jahresabschluss noch den Tätigkeitsbericht bei dem Finanzamt abgeben.
Mit dem Tätigkeitsbericht wird nachgewiesen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war und dem Zweck der Satzung/Gesellschaftsvertrages entsprochen hat.
Die Gewinnermittlung wird nicht beim Bundesanzeiger veröffentlicht. In steuerlicher Hinsicht muss der Vorstand des Kita-Trägers die Steuererklärung (Körperschaftsteuererklärung (GEM 1)) sowie die Gewinnermittlung und auch den Tätigkeitsbericht bis zum 31.12. des Folgejahres beim Finanzamt einreichen, wenn der Verein von einem Steuerberater vertreten wird. Wird der Verein nicht von einem Steuerberater vertreten, gilt als Termin der 31.05. des Folgejahres. Bei vielen Vereinen fordert das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung mit den jährlich zu erstellenden Gewinnermittlungen und den Tätigkeitsberichten nur in einem Zeitraum von 3 Jahren.
Die Steuerbescheide für die Kindertagesstätte enthalten die Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, Hinweise zur Haftung bei unrichtiger Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen und die Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug.
Auf der Grundlage dieser Bescheide kann der Träger Zuwendungsbestätigungen (Spendennachweise) nach amtlichen Muster ausstellen. Im Rahmen unserer Steuerbescheidprüfung ergänzen wir für Sie diese Muster mit Ihren Angaben und den Angaben des Steuerbescheids.
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Wir prüfen vorab, ob das Finanzamt aufgrund Ihres Jahresabschlusses ggf. ungeplante Auflagen erteilen wird und klären entsprechende Risiken mit Ihnen. Mit uns gehen Sie sicher und sind auf alle Eventualitäten vorbereitet. Außerdem prüfen wir für Sie, ob Sie Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und bereiten für Sie die Muster vor.
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