Wissenswertes zur Probezeit im Arbeitsvertrag
Eventuell beschäftigen Sie in Ihrer Einrichtung eine oder mehrere Erzieherinnen. Für Sie als Leiterin bedeutet das viel Verantwortung. Sie müssen die Leistungen der Mitarbeiterinnen beurteilen und genau hinsehen. Nur so können Sie feststellen, ob die neuen Kolleginnen langfristig geeignet sind, in der Kita zu arbeiten. Auf was kommt es in der Probezeit an? Wichtig und maßgeblich ist das, was im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist.
Probezeit im Arbeitsvertrag von Erzieherinnen
Mittlerweile wird in jedem Arbeitsvertrag eine Probezeit von 3-6 Monaten vereinbart. Durch die Formulierung der Probezeitklausel gibt es zwei Möglichkeiten mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen.
Vorgeschaltete Probezeit im Dauerarbeitsverhältnis
Von einem "Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit" spricht man, wenn im Arbeitsvertrag der neuen Mitarbeiterin geregelt wurde, dass die ersten 3 oder auch 6 Monate als Probezeit gelten. Das Arbeitsverhältnis geht automatisch in ein Dauerarbeitsverhältnis über, sobald die Probezeit beendet ist. Als Leiterin ist es wichtig, im Vorfeld mit dem jeweiligen Träger zu sprechen, falls Sie mit den Leistungen der neuen Mitarbeiterin nicht zufrieden sein sollten. Nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit kündigen, besteht kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis.
Befristetes Probearbeitsverhältnis
Die so genannte "Probearbeitsvereinbarung" legt fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der festgeschriebenen Probezeit endet. Die Befristung dient bei dieser Variante der Erprobung der neuen Mitarbeiterin. Für Mitarbeiterinnen bedeutet die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dass dieses als befristetes Probearbeitsverhältnis gilt.
Tipp: Falls Sie mit den Leistungen einer Mitarbeiterin unzufrieden sind, können Sie bei dieser Arbeitsvertragsvariante den Ablauf der Probezeit abwarten, denn mit dem Ende der Probezeit endet auch der Arbeitsvertrag der Erzieherin.
Es gibt sie doch: Kündigungsfristen während der Probezeit
Vielfach wird davon ausgegangen, dass in der Probezeit keine Kündigungsfristen gelten. Doch es ist nicht erlaubt, einfach von heute auf morgen das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denken Sie daran, dass Sie eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist zu berücksichtigen haben, wenn Sie der neuen Mitarbeiterin während der Probezeit kündigen möchten, weil Sie mit deren Leistungen nicht zufrieden sind. Auch wenn in dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag der Mitarbeiterin keine Fristen aufgeführt sind, bedeutet das nicht, dass keine Kündigungsfrist greift. In diesem Fall ist die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen maßgeblich.
BGB gibt klare Fristen vor
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt in § 622 dazu klare Richtlinien. Demnach kann das Arbeitsverhältnis in der vereinbarten Probezeit, die längstens für 6 Monate gelten darf, nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Abgekürzte Kündigungsfrist gilt für beide Vertragsparteien
Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt beiderseits. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind an diese abgekürzte 2-Wochenkündigungsfrist gebunden. Somit kommt diese Frist beiden Vertragsparteien zugute und benachteiligt die neue Mitarbeiterin nicht.