Finanzbuchhaltung für Kindertagesstätten
Finanzbuchhaltung für Kindertagesstätten
Unsere Finanzbuchhaltung unterstützt Sie optimal und effektiv bei der betriebswirtschaftlichen Steuerung Ihrer Kita.
Viele Kitaträger gehören zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmensgesellschaft (UG haftungsbeschränkt). Diese gelten als Handelsgesellschaften.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Handelsgesellschaften zur ordnungsmäßigen Buchführung , dass heisst auch Kindertagesstätten, die als GmbH oder UG firmieren, müssen Bücher führen und sind zur Buchhaltung verpflichtet. Für Vereine gelten abweichende Regelungen. Sie sind von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bzw. dem Handelsrecht nicht automatisch betroffen, wie das bei einer GmbH oder UG der Fall ist, da Vereine keine Handelsgesellschaften sind.
Unabhängig davon, in welcher konkreten Rechtsform eine Kindertagesstätte betrieben wird - ob Verein oder GmbH/UG - muss eine Kita eine Gewinnermittlung oder einen Jahresabschluss erstellen.
Als gemeinnütziger Kitaträger (Gesellschaft oder Verein) müssen Sie bei der Buchhaltung die Vorschriften der Gemeinnützigkeit beachten.
Zusätzlich können sie sich an Kennzahlen aus der RV-Tag messen.
Wichtig ist jedoch, dass die vier Sphären einer gemeinnützigen Einrichtung (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) beachtet werden. Dies ergibt sich aus den besonderen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts und der Abgabenordnung (AO). Die Trennung ist wichtig, denn in den verschiedenen Sphären gibt es für Kitas verschiedene Möglichkeiten zur Rücklagenbildung. Mittel, die in eine Rücklage eingestellt werden können, unterliegen nicht dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot. Dieses Mittelverwendungsgebot ist ein Grundgebot der Gemeinnützigkeit und besagt, dass Kindertagesstätten Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verwenden müssen. Rücklagen sind hiervon ausgenommen. Ohne eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rücklagenbildung ist es für Kitas daher nicht möglich, eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen und den Mittelverwendungsstand gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Zudem müssen gemeinnützige Kindertagesstätten mit einem Tätigkeitsbericht nachweisen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war und dem Zweck der Satzung/Gesellschaftsvertrages entsprochen hat.
In den landesrechtlichen Bestimmungen werden die Gesamtkosten pro Kita-Platz differenziert betrachtet. Diese Differenzierung erfolgt nach dem Alter der Kinder, dem Betreuungsumfang und nach zusätzlichen Förderleistungen. Die hier zu Grunde gelegten Beträge sind also keine Festlegung des jeweiligen Trägers und richten sich nicht nach den tatsächlichen Ausgaben, sondern es handelt sich um eine an bestimmten Kriterien vorgenommene pauschale Ermittlung.
Die Rahmenvereinbarung und das Landesrecht Berlin enthalten keine Regelungen zur Buchhaltung einer Kita. Um Branchenvergleiche ist es sinnvoll, aus der Buchhaltung eine Auswertung zu erzeugen, welche der Gliederung der Betriebskosten der Rahmenvereinbarung entspricht.
Im Land Berlin sind die Träger einer Kita verpflichtet, das Vertragswesen mit den Eltern über das ISBJ-Trägerportal (Integrierte Software Berliner Jugendhilfe) abzuwickeln. Dabei wird zunächst die Gültigkeit des Kitagutscheines überprüft und bei Berechtigung der Vertrag in der "Integrierten Software Berliner Jugendhilfe" registriert. Als Auswertung erhält der Träger eine Exceltabelle, welche alle relevanten Daten eines Abrechnungsmonats enthält. Diese Daten kann die Kindertagesstätte natürlich auch in die Finanzbuchhaltung importieren und sich die Daten für die Buchhaltung mit "einem Klick" nutzbar machen!