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Personalbuchhaltung in Kindertagesstätten

Personalbuchhaltung in Kindertagesstätten

Die landesrechtlichen Bestimmungen sehen vor (in Berlin § 11 KitaFöG), dass die Förderung der Kinder durch ausreichendes sozialpädagogisches Fachpersonal sicherzustellen ist. Das Gesetz benennt auch den Stellenschlüssel, der nach dem Alter der Kinder, dem Betreuungsumfang und nach zusätzlichen Förderleistungen unterschiedlich ausgeprägt ist.

Der Stellenschlüssel besagt, wie viel Vollzeitkräfte an sozialpädagogischem Fachpersonal pro Kind vorhanden sein müssen. Dies wird von der Kita-Aufsicht geprüft. Wir können Statistiken über die Vollzeitkräfte für sozialpädagogisches Fachpersonal für Sie erstellen.

Die landesrechtlichen Bestimmungen regeln die Erstattungen der Personalkosten für das sozialpädagogische Fachpersonal in den Kindertagesstätten. Anderes Personal, etwa Reinigungskräfte oder Hausmeister, können ebenfalls angestellt sein, doch deren Lohnkosten gelten nach den landesrechtlichen Vorschriften als Sachkosten.

Es ist wichtig, die verschiedenen Berufsgruppen in der Personalbuchhaltung zu unterscheiden und separat zu buchen.



Verpflichtung zur Personalbuchhaltung nach dem Handelsrecht/Vereinsrecht
Für Kapitalgesellschaften und für die Vereine ergeben sich keine besonderen Regelungen für die Personalbuchführung in Kindertagesstätten, sodass diese den steuerrechtlichen und landesrechtlichen Kriterien folgt.
Verpflichtung zur Personalbuchhaltung nach dem Steuerrecht
Wie im Abschnitt zur Finanzbuchhaltung dargestellt, muss eine Kita als gemeinnützige Einrichtung ihre Buchhaltung an den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) orientieren und entsprechend untergliedern. Das hat zur Folge, dass auch die Personalbuchhaltung diese vier Sphären abbilden muss.
Landesrechtliche Bestimmungen
Die landesrechtlichen Bestimmungen (in Berlin, das Kitaförderungsgesetz und die Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungserstellung der Tageseinrichtungen) regeln die Erstattungen der Personalkosten für das sozialpädagogische Fachpersonal in den Kindertagesstätten. Anderes Personal, etwa Geschäftsführer, Reinigungskräfte oder Hausmeister, können ebenfalls in der Kindertagesstätte angestellt sein, doch deren Lohnkosten gelten dann als Sachkosten.

Daher ist es wichtig, diese verschiedenen Berufsgruppen in der Personalbuchhaltung der Kita zu unterscheiden.

Ferner sehen die landesrechtlichen Bestimmungen vor (in Berlin § 11 KitaFöG), dass die Förderung der Kinder durch ausreichendes sozialpädagogisches Fachpersonal sicherzustellen ist. Das Gesetz benennt auch den Stellenschlüssel, der nach dem Alter der Kinder, dem Betreuungsumfang und nach zusätzlichen Förderleistungen unterschiedlich ausgeprägt ist. Der Stellenschlüssel besagt, wie viel Vollzeitkräfte an sozialpädagogischem Fachpersonal pro Kind in einer Kindertagesstätte vorhanden sein müssen. Dies wird von der Kita-Aufsicht geprüft. Daher sollten Statistiken über die Vollzeitkräfte für sozialpädagogisches Fachpersonal geführt werden.
Zuzahlung bei der Ausweisung der Personalkosten beachten
Soweit für besonderes pädagogisches Fachpersonal Zuzahlungen vereinbart sind, müssen jährlich Verwendungsnachweise erstellt werden. Die Personalbuchhaltung muss daher einen Ausweis über die Kosten des besonderen pädagischen Fachpersonals erbringen können.

 

 

Servicedownloads

Checkliste für Mandanten bei Personaleinstellungen
>> Mandantencheckliste hier herunterladen


Personalfragebogen für die Erfassung aller Personendaten zur Lohn- und Gehaltsabrechnung

>> Fragebogen hier herunterladen


Personalfragebogen (geringfügig Beschäftigte)
für die Erfassung aller Personendaten zur Lohn-
und Gehaltsabrechnung

>> Fragebogen hier herunterladen

 

 

 

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